Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 207
Nach Gewicht
- BSG, 06.04.2006 – B 7a AL 74/05 RZitiert von 2
- BSG, 06.04.2006 – B 7a AL 2/05 RZitiert von 1
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 96/23Zitiert von 1
- BSG, 23.02.2017 – B 11 AL 4/16 RZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 – L 8 AL 2766/13
- BSG, 23.02.2017 – B 11 AL 3/16 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - MonatsfristZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.05.2026 – B 11 AL 9/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erwerbstätigkeit und Pflege - planwidrige Regelungslücke
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 4/24 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit - Sperrwirkung - Ablehnung der Erwerbsminderung durch Rentenversicherungsträger - fehlende subjektive Verfügbarkeit - individuelles LeistungsvermögenZitiert von 1
207 Entscheidungen zu § 26 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/26#abs-1 (1) Versicherungspflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/26#abs-2 (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/26#abs-2a (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
Satz 1 gilt nur für Kinder
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/26#abs-2b (2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/26#abs-3 (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/26#abs-4 (4) (weggefallen)